5. Der instruierende Verwaltungsrichter legte der Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 6. Februar 2023 dar, dass die Beschwerde betreffend den Vollstreckungsentscheid (Ziffer B des Baubewilligungsentscheids vom 29. August 2022) nicht innerhalb der 10-tägigen Rechtsmittelfrist, sondern offenkundig verspätet erfolgt sei. Das Verwaltungsgericht werde demzufolge wegen Nichteinhaltens der Rechtsmittelfrist voraussichtlich nicht auf die Beschwerde eintreten. Vorgängig werde jedoch die Gelegenheit eingeräumt, innert Frist zum beabsichtigten Nichteintreten Stellung zu nehmen oder die Beschwerde zurückzuziehen.