In Bezug auf die Zuständigkeit wurde ausgeführt, es fehle an der Zuständigkeit des BVU, soweit sich die Beschwerde (allenfalls) gegen den Vollstreckungsentscheid (Ziffer B des Baubewilligungsentscheids vom 29. August 2022) richte. Es müsse davon ausgegangen werden, dass gegen Ziffer B des Baubewilligungsentscheids vom 29. August 2022 keine Beschwerde beim Verwaltungsgericht erhoben wurde und daher die entsprechenden Anordnungen rechtskräftig seien. 3. Am 31. Januar 2023 reichte die A. AG dem BVU eine weitere Stellungnahme ein.