3. Der Beschwerdeführerin sei eine angemessene Umtriebsentschädigung zuzusprechen; alles unter Kostenfolge zulasten der Beschwerdegegner. 2. In seiner Beschwerdeantwort vom 18. November 2022 beantragte der Gemeinderat B.: 1. Die Beschwerde sei abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden darf. 2. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge zuzüglich gesetzlich geschuldeter Mehrwertsteuer zulasten der Beschwerdeführer. -4-