b. Der Zugang zur Liegenschaft E wird durch bauliche Massnahmen vorläufig verunmöglicht. c. Die Kosten des Beizugs der Dritten, die notwendig sind, um das Nutzungsverbot des Gebäudes E umzusetzen, werden der Gesuchstellerin in Rechnung gestellt. C. Gebühren und Verwaltungsstrafe (…) Die Rechtsmittelbelehrung lautete wie folgt: