5. Nutzungsverbot Es wird festgestellt, dass gemäss dem Beschluss vom 22. August 2016 seit dem 1. Juli 2020 ein Verbot der Nutzung der 12 Zimmer in der Liegenschaft E zu Wohnzwecken besteht. Der Gesuchstellerin wird eine letzte Frist zur Umsetzung des Nutzungsverbots gemäss dem Beschluss vom 22. August 2016 bis zum 31. Januar 2023 gesetzt. Sollte auch diese Frist unbenutzt ablaufen, werden hiermit eine polizeiliche Räumung der Liegenschaft E und deren Versiegelung angedroht. Dazu gilt: a. Der Gesuchstellerin wird die polizeiliche Räumung 10 Tage im Voraus angekündigt. -3-