wert der Planerleistungen auszugehen. In Anwendung der vorerwähnten 10 %-Regel ergibt sich ein geschätzter Betrag von rund Fr. 417'100.00. Zuzüglich der Differenz-Preissumme von Fr. 25'000.00 (siehe oben) ist von einem Streitwert in der Höhe von Fr. 432'100.00 auszugehen. Bei einem Streitwert über Fr. 100'000.00 bis Fr. 500'000.00 liegt der Rahmen für die Entschädigung zwischen Fr. 5'000.00 und Fr. 15'000.00 (§ 8a Abs. 1 lit. a Ziffer 4 AnwT). Innerhalb der vorgesehenen Rahmenbeträge richtet sich die Entschädigung nach dem mutmasslichen Aufwand des Anwaltes, nach der Bedeutung und der Schwierigkeit des Falles (§ 8a Abs. 2 AnwT). Die Entschädigung wird als Gesamtbetrag festgesetzt.