Damit bildeten sie eine notwendige Streitgenossenschaft und hätten entsprechend gemeinsam Beschwerde führen müssen. Auf die ausschliesslich von der Beschwerdeführerin im eigenen Namen erhobene Beschwerde ist deshalb nicht einzutreten. Soweit die Beschwerdeführerin der Vergabestelle schliesslich widersprüchliches Verhalten und einen Verstoss gegen Treu und Glauben vorwirft bzw. mit Nichtigkeit der Zuschlagsverfügung argumentiert (vgl. Stellungnahme vom 27. Februar 2024, S. 3 ff.), verfängt dies nicht. Sowohl im Wettbe- - 10 -