2.3.2. Diese Ausführungen stehen in offensichtlichem Widerspruch zu den von der Beschwerdeführerin im Wettbewerbsverfahren gemachten Angaben. Nach den Vorgaben auf Seite 12 im Programm zum Projektwettbewerb (Beschwerdebeilage 4) war die Bildung einer Arbeitsgemeinschaft aus maximal zwei Architekturbüros zulässig. Von dieser Möglichkeit hat die Beschwerdeführerin Gebrauch gemacht. Im Teilnahmeantrag A Architektur hat die Beschwerdeführerin angekreuzt, dass die Bewerbung als "Arbeitsgemeinschaft (bitte 2 Formulare ausfüllen)" erfolge. Dementsprechend hat -9-