Die Prozessfähigkeit ist die Fähigkeit, den Prozess selber zu führen oder durch einen gewählten Vertreter führen zu lassen (vgl. Aargauische Gerichts- und Verwaltungsentscheide [AGVE] 2019, S. 147 f., Erw. 2.1. mit zahlreichen Hinweisen; ferner MARTIN ZOBL, in: Handkommentar zum Schweizerischen Beschaffungsrecht, 2020, N. 7 zu Art. 52). Die Beschwerdeführerin ist partei- und prozessfähig; fraglich ist -8-