2.2. 2.2.1. Neben der Zuständigkeit gelten als weitere, von Amtes wegen zu prüfende Prozess- bzw. Sachurteilsvoraussetzungen – d.h. als Voraussetzungen, die erfüllt sein müssen, damit die Beschwerdeinstanz auf das Rechtsmittel eintritt, die Sache inhaltlich (materiell) prüft und einen Sachentscheid fällt – u.a. die Parteifähigkeit, die Prozessfähigkeit und namentlich die Beschwerdebefugnis. Die Parteifähigkeit ist die Fähigkeit, in einem Verfahren als Partei aufzutreten zu können. Die Prozessfähigkeit ist die Fähigkeit, den Prozess selber zu führen oder durch einen gewählten Vertreter führen zu lassen (vgl. Aargauische Gerichts- und Verwaltungsentscheide [