Insbesondere habe das Wettbewerbsprogramm keine Auflage enthalten, dass eine Generalplanerin in Form einer einfachen Gesellschaft mit mehr oder weniger Gesellschaftern zu gründen gewesen sei. Die Beschwerdeführerin habe ihren Wettbewerbsbeitrag so eingegeben, "indem sie (die juristische Person der Beschwerdeführerin) als Generalplanerin mit einem Team von (zukünftigen) Fachplanern auftrat, die sie – bei Abschluss des Generalplanervertrags mit der Vergabestelle – mittels eigener (Subplaner-)Verträge beauftragen würde. Ein animus sociandi bestand zwischen den Mitgliedern des Planerteams nicht;