habe. Eine einfache Gesellschaft (ARGE) sei zwar denkbar, doch sei es auch gerichtsnotorisch, dass eine Person als Generalplanerin auftreten und alle weiteren Fachbereiche (Fachplaner) als Subplaner einsetze. Aus dem Wettbewerbsprogramm könne keinerlei Verpflichtung abgeleitet werden, wie sich die Wettbewerbsteilnehmer in privatrechtlicher Hinsicht zu organisieren hätten. Insbesondere habe das Wettbewerbsprogramm keine Auflage enthalten, dass eine Generalplanerin in Form einer einfachen Gesellschaft mit mehr oder weniger Gesellschaftern zu gründen gewesen sei.