Allein aus der Zusammenstellung eines Generalplanerteams könne nicht geschlossen werden, dass die Generalplanerin und die von ihr beizuziehenden Fachplaner "eine einzige Anbieterin" im Sinne einer einfachen Gesellschaft bildeten, welche Voraussetzung für eine notwendige Streitgenossenschaft wäre. Im Wettbewerbsprogramm sei nicht vorgeschrieben worden, wie sich die Generalplanerin zu konstituieren -7-