2.1.2. Demgegenüber bringt die Beschwerdeführerin vor, die Vergabestelle verkenne, dass die Beschwerdeführerin ihren Wettbewerbsbeitrag als federführende Generalplanerin in ihrem eigenen Namen erarbeitet und eingereicht habe. Insbesondere bestehe zwischen ihr und den von ihr aufgeführten Fachplanern (Bauingenieurwesen und HLKSE-Ingenieurwesen) keine Arbeits- oder Bietergemeinschaft in der Form einer einfachen Gesellschaft, welche eine notwendige Streitgenossenschaft im vorliegenden Verfahren zu begründen vermöchte.