Die übrigen Mitglieder des Generalplanerteams (ARGE) hätten keine Beschwerde eingereicht (Beschwerdeantwort, S. 8 ff.). Überdies habe die Beschwerdeführerin auch kein schutzwürdiges Interesse an der Beschwerdeführung, da es von vornherein ausgeschlossen bzw. unmöglich sei, ihre nur auf sie selbst und nicht die ARGE bezogenen Rechtsbegehren gutzuheissen (Beschwerdeantwort, S. 10 ff.). In der Eingabe vom 15. Februar 2024 hält die Vergabestelle überdies fest, die Beschwerdeführerin habe das Vorliegen einer ARGE zumindest in Bezug auf die E._____ ausdrücklich anerkannt.