1. Das Gesuch um Erteilung der aufschiebenden Wirkung sei vollumfänglich abzuweisen und die mit Verfügung vom 13. Dezember 2023 superprovisorisch und mit Verfügung vom 8. Januar 2024 weiterhin erteilte aufschiebende Wirkung sei zu entziehen. 2. Die Akteneinsicht sei auf die im Abschnitt I./4. der nachfolgenden Begründung als nicht vertraulich bezeichneten Vorakten zu beschränken. Im Übrigen sei das Gesuch um Akteneinsicht abzuweisen. 3. Die übrigen prozessualen Anträge seien vollumfänglich abzuweisen.