5. Der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung (einstweilen superprovisorisch) zu erteilen und der Vorinstanz sei bis zum Vorliegen eines rechtskräftigen Entscheids zu verbieten, den Vertrag mit der Zuschlagsempfängerin abzuschliessen. 6. Es sei der Beschwerdeführerin Einsicht in sämtliche entscheidrelevanten Akten des Vergabeverfahrens zu gewähren, soweit der Akteneinsicht nicht überwiegende öffentliche oder private Interessen entgegenstehen.