2. Eventualiter sei die Verfügung der Vorinstanz vom 13. November 2023 betreffend "Neubau Seniorenwohnung[en] B, R._____" aufzuheben und die Sache unter Ausschluss der Zuschlagsempfängerin zur Neubeurteilung im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückzuweisen.