Nachdem der Streitwert vorliegend im oberen Bereich des vorgegebenen Rahmens liegt, der Schwierigkeitsgrad des Falles und der Aufwand aber bloss als knapp durchschnittlich einzustufen sind, erscheint eine Entschädigung (inkl. Auslagen und MWSt) in Höhe von Fr. 7‘000.00 sachgerecht. Unter Berücksichtigung, dass davon die Mehrwertsteuer abzuziehen ist (die C._____ AG ist in der Schweiz mehrwert-steuerpflichtig), rechtfertigt sich eine Entschädigung von (gerundet) Fr. 6'500.00. Damit sind die notwendigen Parteikosten (§ 29 VRPG bzw. § 2 AnwT) angemessen abgedeckt. Das Verwaltungsgericht erkennt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen.