Es rechtfertigt sich daher, auch hier von einem Streitwert von 10 % des Auftragswerts auszugehen. Das Angebot der Beschwerdeführerin beläuft sich auf Fr. 3‘919‘050.10 (ohne MWSt). Der massgebliche Streitwert beträgt damit Fr. 391‘905.00. Bei einem Streitwert über Fr. 100‘000.00 bis Fr. 500‘000.00 liegt der Rahmen für die Entschädigung zwischen Fr. 5‘000.00 und Fr. 15‘000.00 (§ 8a Abs. 1 lit. a Ziff. 4 AnwT). Nachdem der Streitwert vorliegend im oberen Bereich des vorgegebenen Rahmens liegt, der Schwierigkeitsgrad des Falles und der Aufwand aber bloss als knapp durchschnittlich einzustufen sind, erscheint eine Entschädigung (inkl. Auslagen und MWSt) in Höhe von Fr. 7‘000.00 sachgerecht.