4. Zusammenfassend erweist sich der von der Vergabestelle verfügte Abbruch des Submissionsverfahrens als durch einen hinreichenden sachlichen Grund im Sinne von Art. 43 Abs. 1 IVöB gerechtfertigt und damit als zulässig. Die Beschwerde, mit der die Fortführung und der Abschluss des Verfahrens mittels Zuschlags verlangt werden, ist demzufolge abzuweisen. Mit diesem Endentscheid wird das Gesuch um Erteilung der aufschiebenden Wirkung gegenstandslos.