Die Vergabestelle hat keine Vergleichsmöglichkeiten, weder preislich/kommerziell noch in qualitativer Hinsicht, und eine wirtschaftliche Beschaffung erscheint fraglich, selbst wenn keine nennenswerte Überschreitung der Kostenschätzung oder des Kreditrahmens vorliegt. Der Vergabestelle muss daher beim Vorliegen eines einzelnen Angebots der Abbruch und die Wiederholung des Verfahrens (gegebenenfalls auf der Grundlage eines überarbeiteten Projekts und einer entsprechend angepassten Ausschreibung) grundsätzlich auch ohne oder bei - 10 - – wie in casu von der Beschwerdeführerin behauptet – nur geringfügiger Kostenüberschreitung gestattet sein.