Liegt, namentlich in einem offenen Verfahren, nur ein Angebot vor, fehlt es von vornherein an einem wirksamen Wettbewerb. Die Vergabestelle hat keine Vergleichsmöglichkeiten, weder preislich/kommerziell noch in qualitativer Hinsicht, und eine wirtschaftliche Beschaffung erscheint fraglich, selbst wenn keine nennenswerte Überschreitung der Kostenschätzung oder des Kreditrahmens vorliegt.