Art. 43 Abs. 1 lit. d IVöB gestattet den Abbruch nicht nur, wenn die Angebote den Kostenrahmen deutlich überschreiten, sondern auch, wenn sie keine wirtschaftliche Beschaffung erlauben. Keine wirtschaftliche Beschaffung kann vorliegen, wenn sich nicht genügend geeignete Anbieter finden lassen (THOMAS LOCHER, a.a.O., N. 15 zu Art. 43). Liegt, namentlich in einem offenen Verfahren, nur ein Angebot vor, fehlt es von vornherein an einem wirksamen Wettbewerb.