Auch nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes (EuGH) sei es zulässig, ein Vergabeverfahren abzubrechen, weil in diesem nur ein einziges (bewertungsfähiges) Angebot vorliege. Im konkreten Fall erübrige sich somit die Prüfung bzw. Entscheidung, ob ein Verfahrensabbruch bei einer Kostenüberschreitung von 5 %, 10 %, 18 % oder vielleicht 25 % zulässig sei oder nicht.