am Wettbewerb mangle, was durchaus Ursache für die Kostenüberschreitung sein könne und somit per se bereits als sachlicher Grund für einen Verfahrensabbruch ausreiche. Solange mit einem Abbruch keine Diskriminierung des Anbieters einhergehe, müsse es im Ermessen der Vergabebehörde verbleiben, einen wirksamen Wettbewerb herstellen zu dürfen. Auch nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes (EuGH) sei es zulässig, ein Vergabeverfahren abzubrechen, weil in diesem nur ein einziges (bewertungsfähiges) Angebot vorliege.