Das Verwaltungsgericht hat in einem Entscheid vom 2. Dezember 2020 (WBE.2020.245, Erw. 3.4.4) – allerdings noch unter Geltung des Submissionsdekrets vom 26. November 1996 – festgehalten, der Umstand, dass nur ein gültiges Angebot vorliege, berechtige die Vergabestelle dann nicht zum Verfahrensabbruch, wenn sich dieses Angebot noch im Rahmen der Kostenschätzung bewege. Eine Überschreitung des Kostenvoranschlags von knapp 13 % durch das einzig gültige Angebot sah es im konkreten Fall als noch in dessen Rahmen liegend an (WBE.2020.245, Erw. 3.4.3.). Entsprechend hat es die Widerrechtlichkeit des verfügten Abbruchs festgestellt.