2.3.2. Gemäss Art. 43 Abs. 1 lit. d IVöB kann die Vergabestelle das Verfahren abbrechen, wenn die eingereichten Angebote keine wirtschaftliche Beschaffung erlauben oder den Kostenrahmen deutlich überschreiten. Die Frage, ob allein die Tatsache, dass nur ein einzelnes Angebot vorliegt, eine wirtschaftliche Beschaffung ausschliesst und die Vergabestelle zum Abbruch wegen fehlenden Wettbewerbs berechtigt, wird in der Rechtsprechung und Literatur unterschiedlich beantwortet. Das Verwaltungsgericht hat in einem Entscheid vom 2. Dezember 2020 (WBE.2020.245, Erw.