3.2. Der Beschwerdeführerin wurde die Abbruchverfügung nicht durch individuelle Zustellung, sondern durch Veröffentlichung auf der Publikationsplattform www.simap.ch eröffnet (vgl. Art. 51 Abs. 1 IVöB; PASCAL BIERI, Handkommentar zum Schweizerischen Beschaffungsrecht, 2020, N. 6 zu Art. 51). Die am 20. November 2023 erfolgte Publikation des Abbruchs enthält – gemäss Vergabestelle aufgrund eines technischen Problems bei der Aufschaltung (Beschwerdeantwort, S. 12) – keine Begründung; sie ist insoweit mangelhaft. Auf Nachfrage hin erhielt die Beschwerdeführerin indessen mit E-Mail vom 4. Dezember 2023, d. h. innerhalb der laufenden -8-