Die Gründe dafür würden sich der Kenntnis der Vergabestelle entziehen. Ein Abbruch des Verfahrens wegen Überschreitens des Kostenrahmens erscheine vorliegend umso mehr sachlich gerechtfertigt, als nur ein einziges Angebot eingegangen sei (vgl. Beschwerdeantwort, S. 8 ff.; ferner E-Mail der D._____ vom 4. Dezember 2023 [Beschwerdebeilage 6]). -6-