Auch bei der Berücksichtigung einer zwischenzeitlich eingetretenen Teuerung von 13 – 14 % (oder – aber nicht realisierten – 18 oder gar 20 %) liege der Angebotspreis der Beschwerdeführerin weit (um mehr als 100 %) über der Richtofferte und damit über dem Kostenrahmen. Der Hauptteil der Kostenüberschreitung durch das Angebot der Beschwerdeführerin liege in den Blecharbeiten („äussere Bekleidung“), welche zu wesentlich teureren Ansätzen offeriert worden seien als in der Richtofferte. Die Gründe dafür würden sich der Kenntnis der Vergabestelle entziehen.