2. 2.1. Die Vergabestelle begründet den verfügten Abbruch des Verfahrens damit, dass das sich auf Fr. 4‘220‘816.95 netto belaufende Angebot der Beschwerdeführerin den ermittelten Kostenrahmen erheblich (um mehr als das Doppelte) überschritten habe und keine wirtschaftliche Beschaffung möglich gewesen sei. Der Kostenvoranschlag habe auf einer Richtofferte der E._____ AG vom dd.mm.2021 beruht. Diese habe Fr. 1‘833‘718.40 betragen. Diese Richtofferte habe sämtliche Arbeiten enthalten, die Eingang in die Ausschreibung der streitbetroffenen Arbeiten gefunden hätten. Es bestünden keine Anhaltspunkte, dass die Richtofferte nicht die Marktgegebenheiten widerspiegeln würde.