2. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zuzüglich gesetzlich geschuldeter Mehrwertsteuer zulasten der Beschwerdeführerin. In prozessualer Hinsicht beantragte sie: 1. Das Gesuch um Erteilung der aufschiebenden Wirkung sei abzuweisen und die mit Verfügung des Verwaltungsgerichts vom 14. Dezember 2023 superprovisorisch erteilte aufschiebende Wirkung sei zu entziehen. 2. Die Akteneinsicht sei auf die in Ziff. II.A. der nachfolgenden Begründung als nicht vertraulich bezeichneten Vorakten zu beschränken. Im Übrigen sei das Gesuch um Akteneinsicht abzuweisen.