III. 1. Im Beschwerdeverfahren sind die Verfahrenskosten in der Regel nach Massgabe des Unterliegens und Obsiegens auf die Parteien zu verlegen (§ 55a Abs. 1 EG StPO i.V.m. § 31 Abs. 2 Satz 1 VRPG). Gleiches gilt für die Parteikosten (§ 55a Abs. 1 EG StPO i.V.m. § 32 Abs. 2 VRPG). Nachdem der Beschwerdeführer vollumfänglich unterliegt, gehen die Kosten des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens zu seinen Lasten. Eine Parteientschädigung fällt ausser Betracht (§ 55a Abs. 1 EG StPO i.V.m. § 32 Abs. 2 VRPG ).