2.7. Zusammenfassend vermag der Beschwerdeführer mithin keine Verletzung zwingenden Verfassungs- oder Völkerrechts (namentlich des menschenrechtlichen Rückschiebungsverbots) darzutun. In Übereinstimmung mit der Vorinstanz ist daher festzuhalten, dass dem Vollzug der gegen den Beschwerdeführer angeordneten Landesverweisung keine zwingenden Bestimmungen des Völkerrechts gemäss Art. 66d Abs. 1 lit. b StGB entgegenstehen. 3. Gestützt auf die vorstehenden Erwägungen erweist sich die Beschwerde als unbegründet. Sie ist deshalb vollumfänglich abzuweisen.