abrufbar unter https://www.vfgh.gv.at/downloads/VfGH-Erkenntnis-E- 746_2024-vom-13.06.2024.pdf]). Der Vollzug der Landesverweisung nach Afghanistan erweist sich damit in Bezug auf den Beschwerdeführer auch unter Berücksichtigung der Verhältnisse seit der Machtübernahme der Taliban Mitte August 2021 nicht als unzulässig i.S.v. Art. 66d Abs. 1 StGB.