solches Ausmass erreicht, dass bei blosser Anwesenheit eine ernsthafte Lebensbedrohung besteht. Im Vergleich zur Situation unmittelbar nach der Machtübernahme durch die Taliban hat sich die Sicherheitslage vielmehr insofern verändert, als keine auf das gesamte Staatsgebiet bezogene ernsthafte individuelle Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit von Zivilpersonen infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts (mehr) vorliegt (Erkenntnis des österreichischen Verfassungsgerichtshofs E 746/2024 vom 13. Juni 2024, Erw. 4.2 [abrufbar unter https://www.vfgh.gv.at/downloads/VfGH-Erkenntnis-E- 746_2024-vom-13.06.2024.pdf]).