Der Beschwerdeführer befindet sich zweifellos in einer schwierigen Situation. Allerdings ist diese insgesamt mit jener vergleichbar, in der sich alle auszuschaffenden afghanischen Staatsangehörigen befinden. Eine unmittelbare Gefährdung des Beschwerdeführers, welche den Aufschub des Vollzugs der Landesverweisung gebieten würde, ist aufgrund der Akten und den vorstehenden Erwägungen nicht gegeben. Zur aktuellen Sicherheitslage in Afghanistan stellte der österreichische Verfassungsgerichtshof am 13. Juni 2024 fest, dass in keiner Provinz Afghanistans die Gewalt ein - 16 -