Die Frage der generellen Zumutbarkeit des Vollzugs der obligatorischen Landesverweisung kann daher nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens betreffend Aufschub des Vollzugs sein (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_50/2021 vom 8. September 2021, Erw. 4.6; vgl. auch vorne Erw. 2.1.3). Erforderlich ist vielmehr eine Gefährdungslage bzw. eine aus menschenrechtlicher Sicht qualifizierte Unzumutbarkeit. Diese wäre auch nur dann anzunehmen, wenn eine konkrete Gefahr für Leib und Leben des Beschwerdeführers bestünde (Art. 83 Abs. 4 AIG; vgl. vorne Erw. 2.1.2).