Es ist auch nicht Sache des MIKA oder des Verwaltungsgerichts, die vom Strafgericht im Rahmen der Härtefallprüfung nach Art. 66 Abs. 2 StGB vorgenommene Abwägung zwischen dem öffentlichen Interesse an der Landesverweisung und den privaten Interessen des Ausländers am Verbleib in der Schweiz bei der Frage, ob die obligatorische Landesverweisung gemäss Art. 66d Abs. 1 StGB aufzuschieben ist, zu überprüfen oder erneut vorzunehmen. Aus dem in der Beschwerde (act. 14) zitierten BGE 147 IV 340 kann der Beschwerdeführer für das vorliegende Verfahren somit nichts zu seinen Gunsten ableiten.