Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers (act. 14 f.) kann aus dem Verzicht auf die Ausschreibung des Beschwerdeführers im Schengener Informationssystem (SIS) durch das Strafgericht ebenfalls nicht abgeleitet werden, dass der Vollzug der Landesverweisung gemäss Art. 66d Abs. 1 StGB aufzuschieben wäre. Weder das MIKA als Vollzugsbehörde noch das Verwaltungsgericht als Beschwerdeinstanz haben zu prüfen, ob der Entscheid des Strafgerichts betreffend die Schwere der Straftaten und – damit verbunden – die Ausschreibung im SIS korrekt war.