und angesichts der diagnostizierten Leiden des Beschwerdeführers nicht zur Annahme der Unzumutbarkeit des Vollzugs der Landesverweisung. Zusammenfassend ist daher festzuhalten, dass auch der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers kein Vollzugshindernis zu begründen vermag. 2.5. Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, dass die letzte (zwangsweise) Ausschaffung nach Afghanistan 2019 stattgefunden habe und das SEM am 11. August 2021 den Vollzug von Wegweisungen nach Afghanistan bis auf weiteres ausgesetzt habe (act. 13 f.), ist darauf hinzuweisen, dass diese Umstände nicht zu einem Aufschub des Vollzugs - 15 -