259) Anhaltspunkte dafür ergeben, dass der Beschwerdeführer zur Behandlung seiner Probleme auf Medikamente angewiesen wäre. In Bezug auf Alkohol und Kokain wurde der Beschwerdeführer als aktuell abstinent eingestuft, weshalb nicht zu befürchten ist, dass er aufgrund seiner Drogensucht inhaftiert würde (vgl. dazu die Herkunftsländerinformation "Focus Afghanistan, Justiz unter der Taliban-Interimsregierung" des SEM, Sektion Analysen, vom 1. September 2022 [abrufbar unter https://www.sem.admin.ch/sem/de/home/internatio- nal-rueckkehr/herkunftslaender.html], S. 15 f.). Die leicht depressive Episode hing zusammen mit dem in Aussicht stehenden Vollzug der Landesverweisung (MI-act. 258).