fung der Taliban 2021 nach vorangegangener Zusammenarbeit mit den "Besatzern", sondern bereits 2017 in Richtung Westen verlassen. Über prowestliche oder talibankritische Äusserungen des Beschwerdeführers, insbesondere auf Social Media-Plattformen, ist nichts bekannt. Unter diesen Umständen ist nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer von den Taliban als "verwestlicht" angesehen würde. Dass der (bei seiner Ausreise noch minderjährige) Beschwerdeführer in Afghanistan politisch aktiv gewesen wäre und damit die frühere, "prowestliche" Regierung seines Heimatlands unterstützt hätte, macht er nicht geltend und ergibt sich auch nicht aus den Akten.