2.3.2.2. Aus seinen Aussagen im Asylverfahren (MI-act. 2 ff.) und dem Asylentscheid des SEM (MI-act. 43 ff.) geht nicht hervor, dass der Beschwerdeführer einer solchen Risikogruppe zuzuordnen wäre. Seine Darstellung, dass die Taliban ihn hätten zwangsrekrutieren wollen, erachtete das SEM als nicht glaubhaft, weshalb es das Asylgesuch abwies (MI-act. 46 f.). Seit der Machtübernahme der Taliban ist nichts über Zwangsrekrutierungen durch diese bekannt geworden (EUAA, Country Guidance: Afghanistan, May 2024, Ziff. 3.6, S. 39 ff. [abrufbar unter https://euaa.europa.eu/publications/country-guidance-afghanistan-may-2024]).