Diese Einschätzung wird untermauert durch den Bericht der European Union Agency for Asylum (EUAA), Afghanistan – Country Focus, December 2023, Ziff. 4.11.4., S. 99 ff. (abrufbar unter https://euaa.europa.eu/publications/afghanistan-country-focus). Danach verfügen die Taliban nur über minimale Hintergrundinformationen über zurückkehrende Personen. Primär könnten hochrangige Personen, zu denen der Beschwerdeführer aber nicht zu zählen ist, bei einer Rückkehr nach Afghanistan Probleme bekommen. Solange man keine Probleme mit den De-facto-Be- hörden habe, sei es jedoch möglich zurückzukehren.