Zudem handle es sich bei den vom Beschwerdeführer verübten Straftaten um gemeinrechtliche Delikte ohne politischen Charakter und ohne Bezug zu Afghanistan und den aktuellen Machthabern. Deshalb sei davon auszugehen, dass die Taliban kein besonderes Interesse am Beschwerdeführer hätten. Insgesamt liege kein Nachweis von Gründen für die Annahme einer tatsächlichen Gefährdung im Falle einer Rückkehr i.S.v. Art. 3 EMRK vor. In den Akten finde sich sodann kein Hinweis darauf, dass sich der Beschwerdeführer in einem fortgeschrittenen oder terminalen Krankheitsstadium befände, so dass er im Falle eines Wegweisungsvollzugs mit dem sicheren Tod rechnen müsste (MI-act. 216 f.).