2.3. 2.3.1. In seinem Bericht vom 21. August 2023 führte das SEM aus, dass in Afghanistan eine erhebliche Rechtsunsicherheit herrsche und die Kapazitäten der Justiz beschränkt seien. Dem SEM lägen keine Erkenntnisse darüber vor, dass sich die Taliban gegenüber einer Doppelbestrafung positioniert hätten. Den Akten seien aber keine Hinweise zu entnehmen, dass die Taliban von den strafbaren Handlungen des Beschwerdeführers und seiner Verurteilung Kenntnis erhalten hätten. Zudem handle es sich bei den vom Beschwerdeführer verübten Straftaten um gemeinrechtliche Delikte ohne politischen Charakter und ohne Bezug zu Afghanistan und den aktuellen Machthabern.