dass eine Rückschaffung der betroffenen Person bspw. aus gesundheitlichen Gründen gegenwärtig unzumutbar ist (BGE 147 IV 453, Erw. 1.4.7 = Pra 2022 Nr. 36). 2.2. Vorliegend ist unbestritten, dass das flüchtlingsrechtliche Non-Refoule- ment-Gebot (Art. 66d Abs. 1 lit. a StGB) – mangels Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers – keine Anwendung findet. Umstritten und nachfolgend zu prüfen ist dagegen, ob dem Vollzug der gegen den Beschwerdeführer angeordneten obligatorischen Landesverweisung allenfalls andere zwingende völkerrechtliche Verpflichtungen (Art. 66d Abs. 1 lit. b StGB) entgegenstehen. - 11 -