Darüber hinaus ist den flüchtlingsrechtlichen und/oder übrigen völkerrechtlich zwingenden Bestimmungen auf der Vollzugsebene Rechnung zu tragen. Entsprechend obliegt der Vollzugsbehörde zum gegebenen Zeitpunkt neben der Prüfung der tatsächlichen Vollstreckbarkeit auch jene der aktuellen Durchführbarkeit der Landesverweisung in rechtlicher Hinsicht (zum Ganzen: BGE 147 IV 453, Erw. 1.4.5 ff. = Pra 2022 Nr. 36, und Urteil des Bundesgerichts 6B_747/2019 vom 24. Juni 2020, Erw.